SCHÖNEFELD NORD

Die Gemeinde Schönefeld plant im Zuge des stark anhaltenden Bevölkerungswachstums in den kommenden Jahren ein gemischt genutztes und urbanes Stadtquartier zu realisieren. Das neue Quartier Schönefeld Nord umfasst rund 160 Hektar Siedlungs- und Freiraumfläche und wird einmal Raum für bis zu 10.000 Einwohner*innen bieten. Daneben entstehen Büros, Gewerbeflächen, mehrere Schulen sowie zahlreiche weitere Infrastrukturen, die für das öffentliche Leben benötigt werden. Verbindendes Element stellt ein dichtes Netzwerk aus Grün- und Freiräumen dar.

Stand der Entwicklungen bis Fertigstellung
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Hektar
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neue Einwohner*innen
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Baubeginn (weiterführende Schule)

AKTUELLES

- PLANUNGEN

Die städtebauliche Weiterentwicklung des Schönefelder Nordens
ist derzeit das größte Vorhaben zur Schaffung von Wohnraum in Brandenburg.

Die Gemeinde sieht sich aufgrund ihrer Nähe zum Flughafenstandort im Süden und der direkten Nachbarschaft zu Berlin im Norden einem erheblichen Wachstum ausgesetzt. Die Flächen im Schönefelder Norden bieten die einzigartige Möglichkeit, einen qualitativen und lebendigen Lebensraum für bis zu 10.000 Menschen zu entwickeln. Das Quartier soll den vielfältigen Bedarf an Wohnraum für unterschiedliche Zielgruppen an einem stark integrierten und gut angebundenen Standort decken können.

ZEITPLAN

Abschluss der vorbereitenden Untersuchungen
19. Juli 2024
Selbstbindungsbeschluss der Charta Schönefeld Nord
Gemeindevertretung Schönefeld beschließt die Leitziele fürs Quartier
12. April - 3. Mai 2024
Bürgerwerkstatt
Auftakt zur Öffentlichkeitsbeteiligung im Rathaus Schönefeld
Ende März 2024
Webseite Schönefeld Nord
Webseite geht online
4. Quartal 2023
Informationsveranstaltung
Informationsabend für Eigentümer*innen im Rathaus Schönefeld
April 2023
Beginn der vorbereitenden Untersuchungen
September 2022
Siegerteam steht fest
Büro RHA aus Dortmund gewinnt zusammen mit Carla Lo Landschaftsarchitektur und Lindschulte Ingenieurgesellschaft den Wettbewerb
November 2021
Idee für neues Stadtquartier
Ein zukunftsfähiges neues Stadtquartier soll im Norden Schönefelds entstehen
voraussichtlich Ende 2024
Grundsteinlegung für Neubau Schule
Gymnasium mit bilingualer Ausrichtung, barrierefrei, Fünfzügig und einer 3-Feld-Sporthalle
15. Mai 2024
Online-Beteiligung
Dreiwöchiges interaktives Beteiligungsformat auf Projektwebseite
11. April 2024
Planungszeitung
Erste Planungszeitung erscheint
26. Januar 2024
Baubeginn weiterführende Schule
14. September 2023
Beginn bauvorbereitender Maßnahmen
Vorbereitungen der Erschließung der sog. Planstraße E2 sowie des neuen Gymnasiums starten
März 2023
Pressemitteilung vorbereitende Untersuchungen
Externes Büro beauftragt, um Beurteilungsgrundlagen zu schaffen
22. August 2022
Wettbewerb startet
Städtebaulich-freiraumplanerischer Wettbewerb gestartet
Sommer 2021

DAS GEBIET

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Gemeinde Schönefeld

Hans-Grade-Allee 11
12529 Schönefeld

Dezernat II
Baurecht und Planung
E-Mail: bauleitplanung@gemeinde-schoenefeld.de

DSK Deutsche Stadt- und Grundstücks-
entwicklungsgesellschaft mbH

Gertraudenstraße 20
10178 Berlin

E-Mail: schoenefeldnord@dsk-gmbh.de

FRAGEN UND ANTWORTEN

Unter der Zielstellung, einen urbanen und lebenswerten, sozial wie ökologisch und inklusiven neuen Stadtteil zu realisieren, der den heutigen und zukünftigen Anforderungen an Nachhaltigkeit, Klimaschutz/Klimaanpassung, emissionsarmen Mobilitätskonzepten und zukunftsweisendem Städtebau des 21. Jahrhunderts entsprechen kann, wurde im Jahr 2022 ein Wettbewerb unter Beteiligung namhafter Planungsbüros durchgeführt. Der Siegerentwurf des Architekturbüros Reicher Haase Assoziierte (RHA) zusammen mit Carla Lo Landschaftsarchitektur und dem Verkehrsplanungsbüro Lindschulte sieht die großflächige Entwicklung eines Stadtquartiers für ca. 10.000 Menschen und der hierfür erforderlichen Infrastruktur vor. Somit werden neben Wohnungen auch Schulen, Kindergärten, Jugendeinrichtungen, Gesundheitseinrichtungen, gewerbliche Flächen und Grün- und Freiräume im Quartier realisiert.

Der strategische Masterplan bildet den Rahmen für die Entwicklung eines Gebiets und vereint verschiedene Anforderungen und Entwicklungsziele. Die Überarbeitung erfolgt im Fall des neuen Stadtteils Schönefeld Nord abschnittsweise für verschiedene Quartiere und beinhaltet bspw. Anpassungen an die Beschaffenheit und die Erschließung des Gebietes. Dieser Prozess involviert Fachplaner:innen, städtebauliche Planer:innen, Grundstückseigentümer:innen, die Gemeinde und die Politik, um verschiedene Planungsvarianten zu entwickeln und kontinuierlich anzupassen. Die Komplexität ergibt sich aus der Größe des Gebiets, Anforderungen an die Entwässerung, Infrastrukturintegration und einer vielfältigen Eigentümerstruktur. Der Masterplan ermöglicht eine unabhängige Entwicklung einzelner Quartiere innerhalb des Gesamtrahmens.

Die Gemeinde Schönefeld hat sich mit dem Selbstbindungsbeschluss vom 19.10.2022 dazu verpflichtet, gemeinsam mit dem Büro RHA das städtebauliche Konzept des Siegerentwurfes aus dem „städtebaulich-freiraumplanerischen Wettbewerb Schönefeld Nord“ nun als Masterplanung weiter zu konkretisieren und zu qualifizieren. Die Steuerung dieses Gesamtprozesses liegt bei der DSK Deutschen Stadt- und Grundstücksentwicklungsgesellschaft mbH.

Im Rahmen dieses Qualifizierungsprozesses werden die Rahmenbedingungen für die weitere Planung mit der Gemeinde Schönefeld erörtert und auf Grundlage der Vorgaben des Wettbewerbsverfahrens weiterentwickelt. Darüber hinaus werden voraussichtlich vertiefende Konzepte und Gutachten zu diversen Themengebieten erstellt. Die somit erarbeiteten Rahmensetzungen für das Gesamtgebiet sowie den zu beachtenden räumlichen Besonderheiten dient als Grundlage für die städtebauliche Rahmenplanung und ist für eine integrierte Planung unabdingbar.

 

Auch die Anwohnenden sowie interessierte Bürger*innen können sich am Prozess beteiligen. In regelmäßigen Abständen werden Veranstaltungen und Online-Beteiligungen stattfinden, wo jeder sich einbringen kann.

Die grundsätzliche Entwicklungsrichtung und zukünftige Nutzungsstruktur eines Gebietes wird mit Hilfe eines sogenannten Nutzungskonzepts definiert. Dies beinhaltet Themen wie Wohnen und Gewerbe, die Verortung für Zentrumsfunktionen, Schulstandorte, Kitastandorte sowie die bauliche Dichte von Flächen und der Verortung der Straßen. Das Nutzungskonzept dient als Grundlage für die zukünftige Planung und Entwicklung, um die Bedürfnisse der Bevölkerung in Bezug auf Bildung, Wohnraum und Infrastruktur optimal zu erfüllen.

Die geplanten Maßnahmen zu Grünräumen und Bepflanzung, zu Spielflächen und Quartiersplätzen, zur Identität von Freiraumsituationen, Sportflächen und anderen Bereichen sind Teil der Qualifizierung des Masterplans. Im Rahmen dieses Prozesses werden auch Prüfungen und Variantenstudien für die Lage eines Friedhofs, die Überprüfung der zentralen Wasser- und der Parkflächen, die Straßengestaltung in Abstimmung mit der Verkehrsplanung, die Entwicklung von Konzepten für Siedlungsränder und Übergänge, die Bestimmung des Freiflächenbedarfs, die Ausgestaltung von Bildungsangeboten sowie die Zusammenarbeit mit dem Regenwassermanagement, erarbeitet.
Diese verschiedenen Aspekte werden in die Gesamtplanung integriert, um eine harmonische und funktionale Umgebung zu schaffen, die den Bedürfnissen der Gemeinschaft gerecht wird und die Identität des Quartiers stärkt.

Mit Hilfe eines Erschließungskonzeptes wird vorrangig die Festlegung einer Straßennetzhierarchie festgelegt. Darunter fällt die Bestimmung der Erschließungsfunktionen für verschiedene Verkehrsarten (Kfz, Radverkehr, Fußverkehr, Ver- und Entsorgung, private Erschließung), die Definition von Kfz-Zufahrten zu Quartieren sowie eine quartiersbezogene Erschließung.
Im Rahmen dieses Konzeptes werden Verkehrsaufkommen und Verkehrsflüsse ermittelt, sodass ein für alle Nutzende optimales Verkehrsnetz entwickelt werden kann. Es wird auch ein Abgleich mit maximal verträglichen Verkehrsmengen durchgeführt.
Weiterhin werden Straßenquerschnitte entwickelt und sogenannte Regelquerschnitte für unterschiedliche Erschließungsfunktionen geschaffen. Dies geschieht unter der Berücksichtigung von notwendigen Anforderungen wie Straßenbegleitgrün, Regenwassermanagement, Versorgungsleitungen, Ver- und Entsorgungsfahrzeugen sowie Not- und Rettungsdiensten.

Das für den Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg vorgesehene Lärmschutzkonzept berücksichtigt allgemeine Ansätze und Entwicklungen zur Lärmminderung und beinhaltet aktive und passive Schallschutzmaßnahmen. Dazu gehören unter anderem die Ausweisung von Schutz- und Entschädigungsgebiete, Nachtflugbeschränkungen oder Schalldämmung für vom Fluglärm betroffene Gebäude.

Das Gebiet Schönefeld Nord befindet sich nicht in einer der vom Fluglärm betroffenen Schutzzonen. Die Gemeinde Schönefeld ist verpflichtet im Rahmen der EU-Umgebungslärmrichtlinie eine Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung durchzuführen, die auch den Fluglärm näher betrachtet. Der Bericht zur 4. Stufe der Lärmaktionsplanung mit den dazugehörigen Lärmkartierungen erscheint in der zweiten Jahreshälfte 2024.

 

Weitere Informationen unter https://lubb.berlin-brandenburg.de/aufgaben/flughafen-ber/fluglaerm/ und https://gemeinde-schoenefeld.de/stadtentwicklung-mobilitaet/umwelt-und-planung/laermaktionsplanung/

 

Die fehlende Erschließung, derzeitigen Grundstückszuschnitte und Eigentumsverhältnisse verhindern bisher eine Bebauung in größerem Umfang. Die Gemeinde verfügt noch nicht über die Grundstücke für die Herstellung der geplanten Straßen und sonstiger Infrastruktur und Wohnfolgeeinrichtungen. Die geplanten Baufelder entsprechen nicht der vorhandenen Grundstücksstruktur und sind häufig im Besitz unterschiedlicher Eigentümer*innen, so dass eine zusammenhängende Bebauung zurzeit nicht realisierbar ist.

Nein, seit März 2023 werden zunächst vorbereitende Untersuchungen
durchgeführt. Mit den Untersuchungen wird geprüft, ob die Durchführung einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme erforderlich ist oder ob die Entwicklungsziele (geplante Bebauung und Nutzung im Gebiet) auch anders erreicht werden können.

Mit den vorbereitenden Untersuchungen sollen
Beurteilungsunterlagen gewonnen werden über die Notwendigkeit einer SEM, die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die anzustrebenden allgemeinen Ziele und die Durchführbarkeit der Entwicklungsmaßnahme. Insbesondere soll die Mitwirkungsbereitschaft der Eigentümer*innen und anderer Nutzungsberechtigter (z.B. Mieter*innen, Pächter*innen) an der Umsetzung der Entwicklungsziele geprüft und gefördert werden.

Die Gemeinde Schönefeld beabsichtigt, im Verlauf der vorbereitenden Untersuchungen Beteiligungsveranstaltungen zur Erörterung der vorbereitenden Untersuchung und der Entwicklungsziele durchzuführen. Teilnehmen können alle an der Entwicklungsmaßnahme Interessierten, also neben den Grundstückseigentümer*innen auch Nutzungsberechtigte von Grundstücken, Mieter*innen, Pächter*innen und auch Anwohner*innen aus angrenzenden Gebieten. Weiterhin besteht die Möglichkeit sich auch schriftlich zur Planung zu äußern. Eigentümer*innen und Nutzungsberechtigte können ein Beratungsgespräch mit der Gemeinde und dem mit der VU beauftragten Büro in Anspruch nehmen.In diesem Gespräch sollen auch die Möglichkeiten erörtert werden, die Grundstücke in Kooperation zwischen Gemeinde und Grundstückseigentümer*innen zu entwickeln.

Die Gemeindevertretung fällt den Beschluss, ob eine SEM durchgeführt
werden soll oder nicht. Grundlage für diesen Beschluss ist ein Bericht, der nach Abschluss der vorbereitenden Untersuchungen erstellt wird und der Empfehlungen zur Durchführung oder Nichtdurchführung einer SEM in Schönefeld Nord und zur Abgrenzung des Entwicklungsgebietes enthält.

Grundsätzlich soll die Gemeinde die Grundstücke im Entwicklungsgebiet
erwerben, um eine zügige Umsetzung der Entwicklungsziele zu gewährleisten (§ 166 Abs. 3 BauGB). Sie kann jedoch von einem Erwerb absehen, wenn der Grundstückseigentümer sich im Rahmen eines Vertrages mit der Gemeinde verpflichtet, das Grundstück innerhalb einer angemessenen Frist entsprechend den Entwicklungszielen zu nutzen. Die Gemeinde Schönefeld beabsichtigt im Falle der Durchführung einer SEM, vorrangig entsprechende Verträge mit den Eigentümer*innen abzuschließen. Ein Grunderwerb soll im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die Entwicklungsziele nicht anders umsetzbar sind.

Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden wie auch Wohnungsmietverträge behalten nach dem Beschluss über die Durchführung einer SEM ihre Gültigkeit. Die Gemeinde kann jedoch Miet- oder Pachtverhältnisse aufheben, wenn die Umsetzung der Entwicklungsziele dieses erfordert. In diesem Fall ist der Nutzungsberechtigte zu entschädigen, wenn ihm durch die vorzeitige Aufhebung Vermögensnachteile entstehen.

Die Gemeinde Schönefeld strebt eine Gebietsentwicklung in Einvernehmen und Kooperation mit den Grundstückseigentümer*innen an. Vorrang hat der Abschluss von Vereinbarungen zwischen der Gemeinde und Eigentümer*innen, durch die die Umsetzung der Entwicklungsziele gesichert werden soll. Dennoch ist im Einzelfall die Enteignung von nicht kooperationsbereiten Eigentümer*innen möglich, wenn die Ziele der Entwicklung nur auf diese Weise erreicht werden können.

Eigentümer*innen, die ihr Grundstück nicht veräußern und im Verlauf der SEM entsprechend den Entwicklungszielen bebauen, haben an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag zu zahlen. Der Ausgleichsbetrag ergibt sich aus der Differenz zwischen Anfangswert (Entwicklungsunbeeinflusster Bodenwert vor Beginn der Entwicklungsmaßnahme) und Endwert (Entwicklungsbeeinflusster Bodenwert bei Abschluss der SEM).

Die Gemeinde ist zuständig für die Erschließung des Gebietes. Hierzu ge-
hört vor allem die Herstellung der erforderlichen Straßen, Wege und Plätze und sonstiger Wohnfolgeeinrichtungen (z.B. Kitas, Schulen, Grünflächen und Spielplätze). Die übrigen, von der Gemeinde erworbenen und nicht für Infrastrukturzwecke benötigten Grundstücke werden an Bauwillige zum Endwert (Bodenwert nach Abschluss der Entwicklungsmaßnahme) veräußert. Die Erwerber*nnen müssen sich – wie zuvor auch die verbliebenen „Alt“eigentümer*innen – gegenüber der Gemeinde zur Umsetzung der Entwicklungsziele verpflichten. Alle übrigen Baumaßnahmen, d.h. die Errichtung der geplanten Wohn- und
Gewerbegebäude, werden durch die privaten Eigentümer*innen (Erwerber*innen und „Alt“eigentümer*innen) durchgeführt.

Es ist davon auszugehen, dass der Entwicklungszeitraum insgesamt mehr
als 20 Jahre beträgt.